Fälschung eines Testamentes und Prozessbetrug durch Beweismittelfälschung
Anfertigung und Benutzung eines gefälschten Testamentes
Der Arzt Dr. med. Ernst Höfer, Elisabeth Höfer, Barbara Hirschbäck, geb. Mayer-Rieckh – HUMANIC und Brigitte Wagner haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken das angebliche Testament der Lydia Wagner vom 21.5.1991 gefälscht und diese gefälschte Urkunde im Verlassenschaftsverfahren vorgelegt und benützt. Die Handschrift im Text und der Unterschrift dieses angeblichen Testamentes der Lydia Wagner stammt nicht von Lydia Wagner. Zudem ist der Text des gefälschten Testamentes inhaltlich genau auf die korrespondierende, gefälschte Vollmacht „Kuppelwieser“ und das gleichzeitig von Elisabeth Höfer im Verlassenschaftsverfahren vorgelegte, falsche Vermögensverzeichnis abgestimmt. Diesem gefälschten Testament zufolge wurde die in Spanien lebende Brigitte Wagner-Fuentefria als Ziehtochter der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt. Weiters wurden – unter Bezugnahme auf die im Jahr 1989 vorbereitend gefälschte Vollmacht „Kuppelwieser“ – angeblich ein Missionar Pater Kuppelwieser in Südafrika, sowie der Arzt Dr. med. Ernst Höfer und Elisabeth Höfer mit Vermächtnissen bedacht. Ing. Georg Wagner, als einzige Kind der rechtmäßige Alleinerbe und deren Ehemann, Dr. Hans Wagner, wurden auf den gesetzlichen Pflichtteil verwiesen. Die in den gefälschten Testamentstext aufgenommen „Legate“ hatten lediglich den Zweck den Beklagten eine Rechtsposition im Verlassenschaftsverfahren zu sichern (siehe Rekurs der Elisabeth Höfer zur Verlegung der Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes von Wien an das BG Zell am See, bzw. an das LG Salzburg) und sich gegenseitig an den gemeinschaftlichen Betrugsplan zu binden. Das gefälschte Testament wurde in Wien kundgemacht, weshalb das Straflandesgericht Wien zunächst zuständig war und das erste Schriftgutachten zur Echtheitsprüfung durch den Wiener Gerichtssachverständigen, Herrn AR Friedrich Nicponsky im Verfahren 27dVr 8264/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingeholt wurde. Dieses erste gerichtliche Schriftgutachten hat die Fälschung des Testamentes mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ festgestellt. Elisabeth HÖFER hat das gefälschte Testament der Lydia Wagner vorgelegt und dessen Echtheit behauptet. Als Zeugin im Verfahren 3 Cg 171/02g des LG Salzburg hat Elisabeth HÖFER die falschen Aussage gemacht, dass ihr dieses Testament von Lydia Wagner bei ihrer letzten Einlieferung in das Krankenhaus Zell am See am 10.06.1993 persönlich und direkt – mit begleitenden Kommentaren – übergeben worden wäre. Nachdem das Testament nicht echt ist und daher nicht von Lydia Wagner stammt, kann Lydia Wagner dieses Testament auch logisch zwingend nicht „direkt und persönlich“ an die Drittbeklagte übergeben haben. Die Unrichtigkeit dieser Zeugenaussage der Elisabeth HÖFER wird zusätzlich durch den Bericht des Krankenhauses Zell am See bewiesen, wonach Lydia Wagner am Tag der angeblichen Testamentsübergabe wegen Gehirnmetastase bereits kommunikationsunfähig im Koma lag. Elisabeth HÖFER steht daher selbst als Ursprung dieses gefälschten Testamentes fest. Um eine strafrechtliche Anklageerhebung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verhindern, hat das Landesgericht Salzburg neun (9) Aktenanforderungen des Landesgerichtes für Strafsachen ignoriert und schriftliche Aktenanforderungen aus dem Gerichtsakt entfernt, um auf diese Weise eine strafrechtliche Verjährung zugunsten der Salzburger Täter zu erreichen. Der zur Anklageerhebung notwendige Gerichtsakt wurde erst wenige Tage nach Eintritt der Verjährungsfrist an die Anklagebehörde in Wien frei gegeben Zur zivilrechtlichen Bestätigung seines Erbanspruches nach dieser gerichtsgutachterlichen Feststellung der Fälschung des vorgelegten “Testamentes” musste am Landesgericht Salzburg das Verfahren 2 Cg 237/96v (später 3Cg 171/02g) geführt werden. Das Landesgericht Salzburg hat in diesem Verfahren ein Gegengutachten bei dem Salzburger Schriftsachverständigen Rettenbacher beauftragt. Sachverhalt: beauftragtes Gutachtens-ERGEBNIS durch das Landesgericht Salzburg Elisabeth Höfer hat in diesem Verfahren – als Zeugin – ein Konvolut angeblich echter Vergleichshandschriften von Lydia Wagner vorgelegt. Dieses Konvolut hat das Landesgericht Salzburg unter Missachtung der Zivilprozess-Ordnung an den Sachverständigen weitergeleitet, ohne es dem Kläger vorzulegen und – vor Gutachtenserstattung – eine entsprechende Urkundenerklärung des Klägers einzuholen. Tatsächlich haben die Beklagten, die von ihnen vorgelegten Vergleichsschriften zu ihrem Schutz jedoch in der gleichen Weise gefälscht, wie das strittige Testament. Die Beklagten hatten dazu zuvor aktenkundig Einsicht in die Detailbefunde des belastenden Schriftgutachtens des Herrn SV Amtsrat Nicponsky genommen. Dementsprechend wurden die Schriftmerkmale in den gefälschten Vergleichsschriften exakt auf die belastenden Befunde im Schriftgutachten des SV Nicponsky angepasst. Im Schriftgutachten des SV Rettenbacher konnte – wegen der Vorlage dieser gefälschten Vergleichshandschriften, welche in den Vergleichsbefunden als unbestritten echte Handschriftproben herangezogen wurden – dem belastenden Gerichtsgutachten des Straflandesgericht Wien, daher zunächst widersprochen und die Fälschung der Testamentsschrift verleugnet werden. Im Verfahren 3 Cg 171/02g wurden vom Kläger beim LG Salzburg zur Begutachtung durch den gerichtlichen Schriftsachverständigen Rettenbacher echte Handschriften der Lydia Wagner im Original vorgelegt.
- Die strittige „Handschrift“ im Testament besteht aus vielen deutlichen Einzelstrichen, Ausbesserungen, Haltepunkten.
- Die echte Handschrift unterscheidet sich davon stark. Sie ist dynamisch, zügig und über viele Buchstaben in einem Strich verbunden geschrieben.
- Bei einer Gegenüberstellung der strittigen Testamentsschrift mit echten Handschriften im Original sind diese starken Abweichungen deutlich feststellbar:
Der Sachverständige Dietrich Rettenbacher führt in seinem Gutachten 2 Cg 237/96v-ON 45 vom 25.7.1999 aus, dass ihm sämtliche vom Kläger vorgelegten echten Vergleichsschriften nur in Kopie vorgelegt worden wären und gibt dazu an, dass Kopien für die gutachterliche Beurteilung ungeeignet wären. Aus diesem Grund hat der SV Rettenbacher alle vom Kläger vorgelegten echten Vergleichsschriften V18, V19 und V20 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Gleichzeitig hat der SV Rettenbacher, alle von den Beklagten vorgelegten Vergleichshandschriften – ohne Prüfung der Echtheit – seinem Gutachten als echte Referenzschriften zugrundegelegt. Das entlastende Gutachten des SV Rettenbacher wurde daher einzig durch gefälschte Beweismittel herbeigeführt. Nach Beschwerde und Einschaltung der Volksanswaltschaft tauchten diese unterdrückten Vergleichshandschriften plötzlich wieder im Gerichtsakt in Salzburg auf. Diese Originalvergleichsschriften sind insbesonders aus dem Grund besonders aussagekräftig, da diese Vergleichsschriften der Lydia Wagner aus dem Jahr der angeblichen Testamentserrichtung bzw. aus der Zeit kurz vor ihrem Tod im Jahre 1993 stammen. Der Sachverständige Rettenbacher hat in seinem Gutachten die stark gestückelte, unzusammenhängende Testamentsschrift mit altersbedingter Einschränkung der Feinmotorik der Lydia Wagner erklärt. Die zur Gutachtenserstattung aufgrund unerklärlichem Verschwindens nicht im Original vorliegenden Vergleichsschriften V18 bis V20 belegen jedoch, dass Lydia Wagner bis knapp vor ihrem Tod im Jahr 1993 ohne jede Einschränkung zügig, dynamisch und mit sehr langen Buchstabenverbindungen geschrieben hat. Obwohl die abhanden gekommenen Vergleichsschriften V18 bis V20 nach der Reklamation des Klägers und einer Aktenrecherche der Untersuchungsrichterin Dr. Kail wieder zur Verfügung standen, hat es das Landesgericht Salzburg unterlassen, eine entsprechende Ergänzung des bereits erstatteten Gutachtens des SV Rettenbacher oder eine Neubegutachtung durch den bereits bestellten zweiten Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Sobotka zu veranlassen. Trotz dieses Sachverhalts hat das Landesgericht Salzburg sein Urteil 3 Cg 171/02 einzig auf das unrichtige Gerichtsgutachten des SV Rettenbacher gestützt. Alle vier widersprechenden Gerichtsgutachten und Gerichtsentscheidungen wurden ohne jeden sachlichen Grund pauschal ignoriert. Im Jahr 2010 hat sich der Sachverständige Rettenbacher selbst von seinem damaligen Schriftgutachten distanziert. Die Unechtheit der Vergleichsschriften V 5 und V 6 wurde im Verfahren 3 Cg 171/02 außer Streit gestellt und behauptet, der Kläger selbst hätte diese Vergleichsschriften vorgelegt. Diese Schutzbehauptung ist durch das Gutachten Rettenbacher widerlegt, der feststellte, dass er V5 und V6 aus dem Konvolut der Elisabeth Höfer entnommen hat. Es steht daher fest, dass nicht nur eine Testamentsfälschung vorliegt, sondern darüber hinaus ein Prozessbetrug durch die Fälschung von Beweisurkunden.